Satzung

in der Fassung vom 10.06.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.06.2019

 

1   Name und Sitz

Der Name des Vereins ist „terraplana - Gesellschaft für Archäologie im Hessischen Ried e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist Groß-Gerau.

 

2   Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Belange der Archäologie und Bodendenkmalpflege sowie die wissenschaftliche Erforschung archäologischer Sachverhalte im Arbeitsgebiet. Das Arbeitsgebiet umfasst den Landkreis Groß-Gerau sowie den westlichen – in der Rheinebene gelegenen – Teil des Kreises Darmstadt-Dieburg mit Alsbach-Hähnlein, Bickenbach/Bergstr., Seeheim-Jugenheim, Pfungstadt, Darmstadt, Griesheim, Weiterstadt, Erzhausen sowie den westlichen - in der Rheinebene gelegenen - Teil des Kreises Bergstraße mit Bensheim, Heppenheim, Zwingenberg, Einhausen, Groß- Rohrheim, Biblis, Bürstadt, Lorsch, Lampertheim, Viernheim.

Die Gesellschaft arbeitet eng zusammen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abteilung Archäologische und Paläontologische Denkmalpflege). Ihre Tätigkeit umfasst systematische Geländebegehungen, geophysikalische Prospektionen, luftbildarchäologische Befliegungen, Baugrubenbeobachtungen und gegebenenfalls archäologische Sondagen/Ausgrabungen. Sie fördert die Auswertung von Ausgrabungen, die Bearbeitung und Restaurierung des Fundgutes sowie die Publikation der Forschungsergebnisse. Weiterhin unterrichtet die Gesellschaft die Öffentlichkeit über archäologische Sachverhalte in der Region, speziell des Arbeitsgebietes. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet die Jugendarbeit (Nachwuchsförderung).

Die Gesellschaft bemüht sich um Bereitstellung eines Organs zur Publikation von Forschungsergebnissen zur Archäologie im Arbeitsgebiet (bzw. in der nördlichen Oberrheinebene).

Der chronologische Tätigkeitsrahmen umfasst alle durch Funde im Arbeitsgebiet bezeugten, hauptsächlich von der Archäologie erforschten Epochen von der Altsteinzeit bis ins hohe Mittelalter (bis ca. 1250).

 

3     Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2005.

 

5   Mitgliedschaft

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die Gesellschaft. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Eine eventuelle Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Sie muss nicht schriftlich begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der Aufnahme wird dem Mitglied die Satzung der Gesellschaft ausgehändigt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Untergang), Austritt oder Streichung. Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Form unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, b) erheblich gegen die Zielsetzungen der Gesellschaft oder die gesetzlichen Bestimmungen zur archäologischen Denkmalpflege verstößt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Vor der Streichung nach b) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studierende bis zu 50% ermäßigen. Der Beitrag soll durch Einzugsermächtigung eingezogen werden.

 

6   Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

7     Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  1. wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, jedoch mindestens
  2. einmal jährlich, möglichst im März/April (nach Ende der Geländeprospektions-Saison),
  3. wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen begründeten Antrag stellt.

Die Mitgliederversammlung wird spätestens 3 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird schriftlich bzw. – wenn möglich – auf elektronischem Wege (E-Mail) an die letztbekannte Anschrift/E-Mail-Adresse der Mitglieder zugestellt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Bericht und die Entlastung des Vorstandes und den Kassenbericht und ist außerdem zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Satzungsänderungen, Wahl von Ehrenmitgliedern, Beitragshöhe und Auflösung der Gesellschaft.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagesordnung der Einladung angekündigt worden ist; Anträge dazu müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung eingereicht sein. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Versammlung.

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.

 

8   Vorstand

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. bei Bedarf bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vertritt die Gesellschaft nach außen hin durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. Er entscheidet die Maßnahmen, die der Erfüllung der Vereinszwecke dienen.

 

9   Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Das Vermögen der Gesellschaft fällt im Falle ihrer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abt. Archäologische und Paläontologische Denkmalpflege) zu, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der archäologischen Denkmalpflege im Hessischen Ried zu verwenden hat.

 

10   Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der konstituierenden Sitzung der Gesellschaft am 10.6.2005 in Groß-Gerau beschlossen und trat mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Groß-Gerau am 22.7.2005 unter VR 1256 in Kraft (seit 28.7.2005 beim Amtsgericht Darmstadt unter VR 51256).